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Nürnberg-Worzeldorf/Kornurg/Katzwang/Herpersdorf - März 2021

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UNSER EXTRA STEUER §

UNSER EXTRA STEUER § RECHT GEBEN MIT „WARMER HAND“ – VOR- UND NACHTEILE DER VORWEGGENOMMENEN ERBFOLGE ©Romolo Tavani - stock.adobe.com 42 MÄRZ 2021 Eigentümer einer Immobilie denken gelegentlich darüber nach, diese bereits zu Lebzeiten auf ein Kind zu übertragen. Die sogenannte „vorweggenommene Erbfolge“ kann aus mehreren Gründen Vorteile mit sich bringen, will aber gut überlegt sein, da die Konsequenzen weitreichend sind. Rechtsanwalt Michael Schwarz Pfinzingplatz 1 • 90537 Feucht Tel. (0 91 28) 30 28 • Fax (0 91 28) 1 35 04 E-Mail: RA.Schwarz.Michael@gmx.de Häufig ist das Sparen von Erbschaftsteuer der Grund für die vorweggenommene Erbfolge. Aber auch die Existenzsicherung eines Kindes, das Vermeiden von Streit unter mehreren Kindern im Falle einer Erbauseinandersetzung, eine erwünschte Minderung des Pflichtteils eines der Kinder oder auch der Erhalt des Familienvermögens im Falle einer pflegebedingten Heimunterbringung können Beweggrund sein. Der Freibetrag eines Kindes bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer liegt derzeit bei 400.000 €. Durch das rapide Ansteigen der Immobilienwerte in den vergangenen Jahren kann dieser Freibetrag im Erbfall inzwischen schnell überschritten werden, insbesondere wenn mehrere Immobilien oder zusätzlich noch größere Ersparnisse vorhanden sind. Der Freibetrag wird sowohl bei einer Schenkung wie auch bei einer Erbschaft gewährt und kann nach 10 Jahren neu ausgeschöpft werden. Durch Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten kann daher eine mehrfache Nutzung des persönlichen Freibetrages erreicht werden. Zu bedenken ist allerdings, dass die Zukunft nicht vorhersehbar ist und Eltern unter Umständen das verschenkte Vermögen selber einmal benötigen, um ihren Lebensunterhalt im Alter zu sichern. Unerwartete Ausgaben, plötzliche Erkrankungen oder anfallende Pflegekosten können schnell zu einer Verarmung des Schenkenden führen. Auch bei dem beschenkten Kind können Umstände eintreten, die einen Verlust der übertragenen Immobilie zur Folge haben können, wie ein zu zahlender Zugewinnausgleich im Falle einer Ehescheidung, die Zwangsvollstreckung in die übertragene Immobilie durch Gläubiger oder auch der Tod des Kindes. Verein-

UNSER EXTRA bart werden sollte daher in jedem Fall ein Rückforderungsrecht beim Eintreten bestimmter Situationen. Das Geben mit warmer Hand muss gut überlegt und geplant werden. Hierzu ist die Beratung durch eine Anwaltskanzlei empfehlenswert, deren Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich des Erbrechts liegt. Häufig findet daher auch die Übertragung einer Immobilie auf die nächste Generation unter Vorbehalt eines Nießbrauchs statt. Dies bedeutet, dass rechtlich betrachtet Eigentümer der Immobilie dann zwar das beschenkte Kind ist, die Eltern die Wohnung oder das Haus aber weiterhin wie ein Eigentümer nutzen – also selber bewohnen, aber auch vermieten können. ©Alexander Raths- stock.adobe.com Hier muss geregelt werden, wer die laufenden Kosten, aber auch die Aufwendungen für anfallende Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeiten trägt. Es sollte ferner überlegt werden, ob die Schenkung auf den Pflichtteil des Kindes anzurechnen ist oder gar ein Ausgleich gegenüber den Geschwistern zu erfolgen hat. Häufig empfiehlt sich daher im Zusammenhang mit der Übertragung einer Immobilie auf ein Kind auch das zeitnahe Errichten eines Testaments. Das Geben mit warmer Hand muss daher wirklich gut überlegt und geplant werden. Hierzu ist die Beratung durch eine Anwaltskanzlei erforderlich, deren Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich des Erbrechts liegt. Dort werden Ihnen alle Vor- und Nachteile aufgezeigt, Risiken durchdacht und minimiert und ein für Sie maßgeschneidertes Konzept erarbeitet. Letztendlich wird Ihnen auch der Kontakt zu einem Notariat vermittelt, das die Übertragung der Immobilie beurkundet. Susanne Kaiser Rechtsanwältin in Wendelstein MÄRZ 2021 43

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