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Nürnberg-Eibach/Reichelsdorf/Mühlhof Februar 2019

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§ STEUER & RECHT §

§ STEUER & RECHT § Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis (Stuttgart) Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, haben dessen Erben nach § 1922 Abs. 1 BGB iVm. § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) Anspruch auf Abgeltung des von dem Erblasser nicht genommenen Urlaubs. Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VDAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf die Mitteilung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu seinem Urteil vom 22.01.2019 - Az. 9 AZR 45/16. Die Klägerin ist Alleinerbin ihres am 20. Dezember 2010 verstorbenen Ehemanns (Erblasser), dessen Arbeitsverhältnis mit der Beklagten durch seinen Tod endete. Nach § 26 des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) standen dem Erblasser in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage Urlaub zu. Der Erblasser wurde mit Wirkung vom 18. August 2010 als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Er hatte danach gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB IX aF für das Jahr 2010 Anspruch auf anteiligen Zusatzurlaub von zwei Arbeitstagen. Die Klägerin verlangt die Abgeltung des Resturlaubs von insgesamt 25 Arbeitstagen, der ihrem verstorbenen Ehemann zum Zeitpunkt seines Todes für das Jahr 2010 noch zustand. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Beklagte hat den nicht gewährten Urlaub des Erblassers mit einem Betrag iHv. 5.857,75 Euro brutto abzugelten. Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann, ist nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten. Die nach dem europäischen Unionsrecht gebotene Auslegung von §§ 1, 7 Abs. 4 BUrlG ergibt, dass der Resturlaub auch dann abzugelten ist, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass der durch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) gewährleistete Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis untergehen darf, ohne dass ein Anspruch auf finanzielle Vergütung für diesen Urlaub besteht, der im Wege der Erbfolge auf den Rechtsnachfolger des Arbeitnehmers überzugehen hat (EuGH 6. November 2018 - C-569/16 und C-570/16 - [Bauer und Willmeroth]). Daraus folgt für die richtlinienkonforme Auslegung von §§ 1, 7 Abs. 4 BUrlG, dass die Vergütungskomponente des Anspruchs auf den vor dem Tod nicht mehr genommenen Jahresurlaub als Bestandteil des Vermögens Teil der Erbmasse wird. Der Abgeltungsanspruch der Erben umfasst dabei nicht nur den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub nach §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG von 24 Werktagen, sondern auch den Anspruch auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX aF sowie den Anspruch auf Urlaub nach § 26 TVöD, der den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigt. Dem TVöD lässt sich nicht entnehmen, dass dem Erben das Verfallrisiko für den tariflichen Mehrurlaub bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod des Arbeitnehmers zugewiesen ist. Henn empfahl, die Entscheidung zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies. Michaela Cimin Termine nur nach Vereinbarung Telefon: 0911 / 13034809 www.kanzlei-poeschl.de info@kanzlei-poeschl.de Hans-Peter Erdmann Hans-Peter Rechtsanwalt Erdmann Rechtsanwalt Eibacher Hauptstraße 50 Handels- und Gesellschaftsrecht Eibacher 90451 Nürnberg Hauptstraße 50 90451 Telefon: Nürnberg 0911 / 704 57 27 Telefon: Telefax: 0911 / 704 57 26 27 Handels- und Gesellschaftsrecht Verkehrsrecht Verkehrsrecht Arbeitsrecht Familienrecht Arbeitsrecht Telefax: Mobil: 0911 0172 / 704 812 57 9326 21 Familienrecht Strafrecht Mobil: m@il: hperdmann@email.de 0172 / 812 93 21 Strafrecht m@il: Sprechstunden hperdmann@email.de nach telefonischer Vereinbarung Renate Nagel Steuerberaterin Heidecker Strasse 10a 90451 Nürnberg Telefon 0911 / 6 49 45 01 22 NÜRNBERGEIBACH | RÖTHENBACH | REICHELSDORF • FEBRUAR 2019

§ § Bundesrat bestätigt Steuerentlastungen ab 2019 Der Bundesrat hat am 23.11.2018 dem Familienentlastungsgesetz zugestimmt. Die beschlossenen Steueränderungen für 2019 und 2020 enthalten sowohl eine Anhebung von Kindergeld und Kinderfreibetrag als auch Änderungen beim Steuertarif. Neben der Anhebung des steuerfreien Existenzminimums wird der weitere Tarifverlauf im Umfang der zu erwartenden Preissteigerungen verschoben, um den Effekt der sog. kalten Progression für die kommenden beiden Jahre zu beseitigen. Aufgrund des progressiven Steuersatzes fällt die absolute Entlastung mit zunehmendem Einkommen höher aus. Im Verhältnis zur Steuerbelastung verringert sich die prozentuale Entlastung bei höherem Einkommen. Ab 1. Januar steigt der Freibetrag pro Kind und Elternteil um 96 Euro auf 2.490 Euro im Jahr 2019 und 2.586 Euro im Jahr 2020. Die meisten Eltern profitieren jedoch von der Anhebung des Kindergeldes. Die Anhebung des Kindergeldes fällt dieses Mal mit 10 Euro pro Monat und Kind deutlich höher aus. Bei den letzten beiden Anpassungen wurde das Kindergeld nur um 2 Euro pro Monat angehoben. Allerdings wird das um 10 Euro höhere Kindergeld erst ab Juli 2019 gewährt und bleibt 2020 unverändert. Eine weitere Änderung erfolgt beim Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen. Dieser steigt auf die Höhe des Existenzminimums und beträgt im kommenden Jahr 9.168 Euro und 9.408 Euro im Jahr 2020. In diesem Jahr liegt der Höchstbetrag ebenso wie das Existenzminimum noch bei 9.000 Euro. Einkommen 2020 § Entlastung 2019 STEUER & RECHT Weitere Entlastung 9.000 € 0 € 0 € 10.000 € 26 € 37 € 15.000 € 46 € 60 € 20.000 € 53 € 68 € 30.000 € 73 € 88 € 50.000 137 € 154 € ab 57.000 159 € 183 € ab 270.500 303 € 338 € (Berechnung Einkommensteuer-Grundtabelle, ohne Zuschlagsteuern) (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.) Rechtsanwalt Michael Schwarz An der Radrunde 168 . 90455 Nürnberg T 09 11.217 586 0 . F 09 11.217 586 20 www.seidl-wiessner.de Pfinzingplatz 1 • 90537 Feucht Tel. (0 91 28) 30 28 • Fax (0 91 28) 1 35 04 E-Mail: RA.Schwarz.Michael@gmx.de Rechtsanwälte FEBRUAR 2019 • NÜRNBERGEIBACH | RÖTHENBACH | REICHELSDORF 23

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