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Nürnberg-Eibach/Reicheldsdorf/Röthenbach - Oktober 2020

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STEUER & RECHT DEM

STEUER & RECHT DEM FISKUS EINE LANGE NASE MACHEN - ADOPTION SPART STEUERN Seine Skatbrüder nannten ihn Rockefeller. Das war natürlich übertrieben, aber Karl Strebsam hatte sein Leben lang hart gearbeitet. Er lebte bescheiden in einer kleinen Mietwohnung - trotz € 450.000,00 auf der hohen Kante. Seine Frau war vor einigen Jahren an Krebs verstorben. Kinder waren ihnen nicht vergönnt gewesen. Er hatte ein gutes Verhältnis zu seiner Schwester und deren drei Kindern. Am liebsten war ihm seine Nichte Marta, die sich neben ihrer eigenen Familie rührend um ihn kümmerte. Als Karl Strebsam beim Skat mit seinen Freunden diskutierte, wie er zugunsten seiner Angehörigen ein möglichst steuergünstiges Testament machen könne, erhielt er von ihnen den Tipp, sich durch einen Notar beraten zu lassen. Diese Beratung ist kostenlos, wenn sie später zu einem notariellen Testament führt. Durch ein notarielles Testament werden Fehler vermieden und zudem die meist höheren Kosten für einen späteren Erbscheinantrag gespart. Notar Pfennigfuchser riet Karl Strebsam, in seinem Testament Marta als Alleinerbin einzusetzen und seiner Schwester sowie Martas beiden Brüdern je € 20.000,00 zu vermachen. Außerdem sollte er Marta und deren Ehemann vorschlagen, dass er Marta adoptieren würde. Im ersten Moment war Karl empört. Marta war doch die Tochter seiner eigenen Schwester. Aber Pfennigfuchsers Argumente ließen sich hören: Seit der Erbschaftsteuerreform 2009 sind diejenigen, die keinen Ehepartner oder Kinder haben, schlecht dran. Sie müssen mit dem Gedanken leben, dass bei ihrem Tod Vater Staat kräftig miterbt – falls sie nicht eine gemeinnützige Einrichtung als Erben einsetzen. Selbst für nahe Verwandte wie Geschwister oder Neffen und Nichten beträgt der steuerfreie Betrag nur € 20.000,00. Deshalb schlug der Notar dem Karl Strebsam Barvermächtnisse in Höhe dieses Freibetrages für seine Schwester und die beiden Neffen vor. Marta würde als Nichte von dem ihr verbleibenden Erbe in Höhe von € 390.000,00 ebenfalls nur € 20.000,00 steuerfrei erhalten. Auf € 370.000,00 müsste sie € 92.500,00 Erbschaftsteuer zahlen. Ein Erwachsener kann einen anderen Erwachsenen insbesondere dann adoptieren, wenn nach Auffassung des Familienrichters ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht. Deshalb könnte Karl Strebsam zwar nicht seine eigene Schwester, aber seine Lieblingsnichte adoptieren. Da Marta verheiratet ist, müsste ihr Ehemann zustimmen. Als Adoptivtochter würde ihr Freibetrag auf € 400.000,00 anwachsen. Damit würde Karl Strebsam sein Vermögen steuerfrei an seine nächsten Angehörigen vererben können. Der Autor ist Mitglied der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V Rechtsanwalt, Notar - Dr. phil. Dieter Riemer Von dem über den Freibetrag hinaus gehenden Nachlass beträgt die Erbschaftsteuer bis zu € 75.000,00 15 % bis zu € 300.000,00 20 % bis zu € 600.000,00 25 % bis zu € 6.000.000,00 30 % Renate Nagel Steuerberaterin Heidecker Strasse 10a 90451 Nürnberg Telefon 0911 / 6 49 45 01 KANZLEI NÜRNBERG Schmausenbuckstraße 90 90480 Nürnberg Tel: +49 (0) 911 • 54 49 51 /-52 Fax +49 (0) 911 • 54 12 40 KANZLEI LAUF info@oehlen-kaltenbrunner.de www.oehlen-kaltenbrunner.de Siebenkeesstraße 6 91207 Lauf Tel: +49 (0) 9123 • 40 05 Fax +49 (0) 9123 • 99 315 12 OKTOBER 2020

Erbschaftsteuer: NACHVERSTEUERUNG DES FAMILIENHEIMS BEI EIGENTUMSAUFGABE STEUER & RECHT Die Erbschaftsteuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner entfällt rückwirkend, wenn der Erwerber das Eigentum an dem Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb auf einen Dritten überträgt. Das gilt auch dann, wenn er die Selbstnutzung zu Wohnzwecken aufgrund eines lebenslangen Nießbrauchs fortsetzt. nutzung zu eigenen Wohnzwecken" bestimmt sein. Aufgrund eines sog. Nachversteuerungstatbestands entfällt die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer "Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken" gehindert. Darauf verweist der Nürnberger Fachanwalt für Erb- und Steuerrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht Dr. Norbert Gieseler, Vizepräsident der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., Stuttgart, unter Hinweis auf die Mitteilung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28.11.2019 zu seinem Urteil vom 11.07.2019 – Az. II R 38/16. Nach dem Tod ihres Ehemannes hatte die Klägerin das gemeinsam bewohnte Einfamilienhaus geerbt und war darin wohnen geblieben. Anderthalb Jahre nach dem Erbfall schenkte sie das Haus ihrer Tochter. Sie behielt sich einen lebenslangen Nießbrauch vor und zog nicht aus. Das Finanzamt gewährte die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) rückwirkend nicht mehr, weil die Klägerin das Familienheim verschenkt hatte. Steuerfrei ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen der Erwerb des Eigentums oder Miteigentums an einem sog. Familienheim von Todes wegen durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner. Familienheim ist ein bebautes Grundstück, auf dem der Erblasser bis zum Erbfall eine Wohnung oder ein Haus zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Beim Erwerber muss die Immobilie unverzüglich "zur Selbst- Das Finanzgericht und der BFH bestätigten das rückwirkende Entfallen der Steuerbegünstigung. Mit der Steuerbefreiung habe der Gesetzgeber den familiären Lebensraum schützen und die Bildung von Wohneigentum durch die Familie fördern wollen. Deshalb könne die Befreiung nur derjenige überlebende Ehegatte oder Lebenspartner in Anspruch nehmen, der Eigentümer der Immobilie wird und sie selbst zum Wohnen nutzt. Wird die Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb aufgegeben, entfällt die Befreiung rückwirkend. Gleiches gilt bei der Aufgabe des Eigentums. Andernfalls könnte eine Immobilie steuerfrei geerbt und kurze Zeit später weiterveräußert werden. Dies würde dem Förderungsziel zuwiderlaufen. Hätten in dem Nachversteuerungstatbestand Aussagen lediglich zur weiteren Nutzung des Familienheims innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb getroffen werden sollen, hätte die kürzere Formulierung "Selbstnutzung zu Wohnzwecken" oder "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" ausgereicht. Der in der Vorschrift verwendete Begriff "Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken" spreche dafür, dass sowohl die Nutzung als auch die Eigentümerstellung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners während des Zehnjahreszeitraums bestehen bleiben müssten. Dr. Gieseler empfahl, dies zu beachten sowie ggfs. rechtlichen und steuerlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte und Steuerberater der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., www.dansef.de verwies. Dr. Norbert Gieseler, Nürnberg OKTOBER 2020 13

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