NACHRICHTEN AUS DEM RATHAUS Endspurt bei der Abgabe der Grundsteuererklärungen Um Fehler beim Ausfüllen der Grundsteuererklärung zu vermeiden, hat das Finanzamt folgende Tipps für Sie: Nutzen Sie für jedes Grundstück das Aktenzeichen, welches Sie in der Regel mit dem Informationsschreiben im 1. Halbjahr mitgeteilt bekommen haben. Für jedes Aktenzeichen ist eine vollständige Grundsteuererklärung (Hauptvordruck und Anlage Grundstück bzw. Anlage Land- und Forstwirtschaft) abzugeben. Bei Gebäuden, die ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden, ist keine Nutzfläche anzugeben. Die Grundsteuer berechnet sich hier nach der Wohnflächenverordnung. Zubehörräume (wie z.B. Kellerräume, Heizungsräume, …) bleiben außer Ansatz. Sie sind beim privaten Wohnhaus weder Wohnfläche noch Nutzfläche. Bei zu einer Wohneinheit gehörenden Garagen ist in fast allen Fällen ein Freibetrag von 50 m² vorgesehen. Für Nebengebäude von untergeordneter Bedeutung und in unmittelbarer Nähe zur Wohnung, zu der sie gehören, (z. B. Gartenhaus) gilt ein Freibetrag von 30 m². Diese Freibeträge müssen Sie auf der Anlage Grundstück berücksichtigen. Übersteigt jeweils die gesamte Nutzfläche nicht den genannten Freibetrag, tragen Sie bitte 0 m² ein. (Beispiel: Garage 45 m² Freibetrag 50 m² Eintrag 0 m²). Wer? Bis zum 31. Januar 2023 müssen Eigentümerinnen und Eigentümer (Stichtag 1. Januar 2022) von Grundstücken und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft eine Grundsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt abgeben. Wie? Die Grundsteuererklärungen können Sie entweder elektronisch über ELSTER - Ihr Online Finanzamt unter www.elster.de oder auf Papier abgeben. Die Vordrucke stehen Ihnen im Internet, bei uns im Finanzamt (Adresse) oder bei Ihrer Kommune zur Verfügung. Wo gibt es Hilfe? Bitte nutzen Sie nach Möglichkeit vor Ausfüllen der Formulare die Video-Ausfüllanleitungen unter www.grundsteuer.bayern.de – die Videos dauern jeweils nur ca. 15 Min, die Zeit lohnt sich Für weitergehende Fragen steht Ihnen gerne unsere Hotline zur Verfügung. Bei Streuobstwiesen, Wiesen- und Waldflurstücken ist besonders zu prüfen, ob sie zur Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) oder zur Grundsteuer B (Grundstücke des Grundvermögens) gehören. Auch Privatleute können unter die Grundsteuer A fallen (z. B. an einen Landwirt verpachtete Wiesen). 12 Januar 2023 Weitere wichtige Informationen: 1. Sollten Sie bereits eine fehlerhafte Erklärung abgegeben haben, können Sie gegen die erhaltenen Bescheide innerhalb der Frist von einem Monat Einspruch einlegen. Sind aus Ihrer Sicht mehrere Bescheide falsch (z. B. Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge und den Grundsteuermessbetrag), sind gegen alle Bescheide jeweils eigene Rechtsbehelfe erforderlich. Fällt Ihnen der Fehler erst nach Ablauf der Frist auf, müssen Sie dies Ihrem Finanzamt mitteilen und wird der Fehler zumindest für die Zukunft korrigiert. 2. Der ab dem 01.01.2025 zu zahlende Grundsteuerbetrag ergibt sich erst aus dem Grundsteuerbescheid Ihrer Gemeinde, die im Jahr 2024 hierfür ihre Hebesätze neu festsetzen wird. Deshalb sind Vergleichsrechnungen mit den aktuellen Hebesätzen nicht sinnvoll
NACHRICHTEN AUS DEM RATHAUS Viele kleine Hände verschönerten Weihnachtsbaum Wie letztes Jahr fand auch heuer in Heilsbronn die Weihnachtsbaumschmück-Aktion mit den ortsansässigen Kitas und dem Hort statt. In diesem Jahr durften die Kinder eigenhändig ihren selbst gebastelten Weihnachtsschmuck an den Baum hängen. Hierbei waren der Kreativität keine Grenzen gesetzt. Weihnachtliche Motive auf Holzscheiben, Rentiere und Lebkuchenmännchen aus Gummimoos, bunte Sterne und Weihnachtsfiguren in allen Formen und Farben sowie jede Menge anderer Schmuckstücke zierten in der Adventszeit den Weihnachtsbaum auf Buntes Angebot auf dem Kathreinmarkt Trotz dicker Wolkendecke lockten die Marktbeschicker mit Ihrem vielseitigen Angebot am 25. November auf den Marktplatz . Es gab kulinarische Köstlichkeiten wie selbstgemachte Marmelade und Honig, aber auch Kunsthandwerk, wie Kränze, Dekorationen oder Holzarbeiten konnten erworben werden. Gegen die Winterkälte half ein dem Marktplatz. Himmlische Unterstützung beim Schmücken erhielten die Kinder vom Heilsbronner Christkind. Nach einer kleinen Begrüßung wurde der Weihnachtsbaum mit Begeisterung verschönert. Als Belohnung für die fleißigen Helferlein gab es ein kleines Geschenk vom Christkind. Einige Kinder hatten bereits ihre Wunschzettel dabei, die das Christkind gerne entgegen nahm. Wir danken allen Beteiligten für die Unterstützung. Besonderer Dank gilt den Kindern der Heilsbronner Kinderbetreuungseinrichtungen und ihrem Engagement. großes Angebot an Socken, Mützen, Jacken und weiteren Textilien. Die Besucher*innen nutzten die Gelegenheit, sich mit regionalen Produkten zu versorgen und die ersten Weihnachtsgeschenke zu besorgen. Wir möchten uns herzlichst bei den Fieranten für Ihre Teilnahme am diesjährigen Kathreinmarkt bedanken! Fotos: Stadt Heilsbronn Foto: © Stadt Heilsbronn Standesamtliche Eheschließung Um den, bei der Vorbereitung einer Hochzeit, leider auch notwendigen „Papierkrieg“ zu erleichtern und einige Fragen über die standesamtliche Eheschließung zu beantworten hat das Standesamt Heilsbronn auch in diesem Jahr wieder ein Infoblatt erstellt. Interessierte Brautpaare finden das Infoblatt unter www.heilsbronn.de auf der Homepage der Stadt Heilsbronn. Trauungstermine an Samstagen Trauungen in Heilsbronn können montags bis freitags während der Rathausöffnungszeiten stattfinden. Darüber hinaus bietet Erster Bürgermeister Dr. Pfeiffer zudem auch an, Trauungen an folgenden Samstagen vorzunehmen: 22.04.2023 / 06.05.2023 / 20.05.2023/ 17.06.2023 / 24.06.2023 / 08.07.2023 / 22.07.2023 / 29.07.2023 / 12.08.2023 / 16.09.2023 Bitte nehmen Sie für die Vorbereitung Ihrer standesamtlichen Trauung rechtzeitig Kontakt mit unserem Standesamt auf. Sie erreichen das Standesamt telefonisch unter 09872/806-240 und 241 oder per E-Mail an: standesamt@heilsbronn.de Januar 2023 13
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