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Wendelstein + Schwanstetten - Oktober 2021

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UNSER EXTRA - STEUER &

UNSER EXTRA - STEUER & RECHT STEUER § RECHT VORSICHT BEIM BERLINER TESTAMENT! ©reinhard sester- stock.adobe.com Das sogenannte Berliner Testament wird Eheleuten häufig für die Regelung ihres Nachlasses empfohlen. Im Internet, in Zeitungen oder Zeitschriften finden sich dann bereits vorformulierte Texte, in die nur noch die persönlichen Daten eingesetzt werden müssen. Im Idealfall ist darin wenigstens erwähnt, dass ein derartiges Testament zu seiner Gültigkeit vom ersten bis zum letzten Wort mit der Hand geschrieben sein muss. Ein lediglich ausgefülltes Formular wäre nämlich unwirksam. Leider werden damit Eheleute ohne Berücksichtigung ihrer individuellen familiären und finanziellen Situation über einen Kamm geschoren. Ein Berliner Testament ist in vielen Fällen nämlich gar keine gute Lösung. In der Regel haben Eheleute den Wunsch, dass nach dem Versterben des Ersten der hinterbliebene Ehegatte bestmöglich abgesichert ist. Zu diesem Zweck errichten Ehegatten gemeinschaftlich ein Testament und setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein (Berliner Testament). Zusätzlich wird gemeinsam bestimmt, dass die Kinder erst nach dem Versterben des letzten Ehegatten erben sollen; in der juristischen Fachsprache sind die Kinder dann Schlusserben. Diese Lösung mag vordergründig einen gewissen Charme beinhalten, wird jedoch teuer, wenn sich im Nachlass größere Vermögenswerte befinden. Der Freibetrag des Ehegatten bei der Erbschaftssteuer liegt bei 500.000 €, der eines Kindes bei 400.000 €. Hinzu kommt ggf. noch ein Versorgungsfreibetrag. Diese Freibeträge sind bei den heutigen Verkehrswerten von Immobilien schnell erreicht. Je nach Höhe der Erbschaft liegt dann der Steuersatz bei 7 bis 30%. Und als ob das nicht bereits reichen würde, wird bei einem Berliner Testament der Nachlass dann sogar zweimal in voller Höhe besteuert. Zunächst unterliegt die Erbschaft des hinterbliebenen Ehegatten der Steuer und nach dessen Ableben wird dann auch noch der Schlusserbe zur Kasse gebeten. Sollten Sie also ein Einfamilienhaus und ein paar Ersparnisse oder gar noch eine vermietete Immobilie besitzen, sind Sie bereits in die Falle des Berliner Testaments getappt! Die Erbschaftssteuer kann vermieden oder zumindest deutlich reduziert werden, wenn Sie sich zur Regelung Ihres Nachlasses ausführlich anwaltlich beraten lassen. Hier kann für Sie in der Regel eine weitaus vorteilhaftere erbrechtliche Gestaltung gefunden werden. Daneben kann darüber nachgedacht werden, ob eine Übertragung von Vermögenswerten bereits zu Lebzeiten sinnvoll ist. Jenseits der soeben beschriebenen steuerlichen Nachteile ist vielen Folgendes nicht bekannt: Mit einem Berliner Testament lässt sich nicht vermeiden, dass Kinder gegenüber dem hinterbliebenen Elternteil ihren Pflichtteil geltend machen können. Außerdem kann das Berliner Testament nach dem ersten Todesfall nicht mehr so ohne Weiteres geändert werden. Die gemeinschaftliche Bestimmung des/ der Schlusserben ist also bindend. So mancher in einem Berliner Testament begünstigte Ehegatte hat daher nach dem Tod des Ehepartners mit Widrigkeiten zu kämpfen von denen er vorher keine Ahnung hatte. Es lohnt sich daher selten, die vermeintlich „billige Lösung“ aus dem Internet zu wählen – sie kommt einem in vielen Fällen teuer zu stehen. Bei einem Anwalt, der Erbrecht als Tätigkeitsschwerpunkt hat, bekommen Sie eine maßgeschneiderte Lösung, die auf Ihre finanzielle und familiäre Situation zugeschnitten ist. Susanne Kaiser Rechtsanwältin in Wendelstein 34 OKTOBER 2021

UNSER EXTRA - STEUER & RECHT SCHEIDUNG: WER BEKOMMT DEN HUND? RECHTLICHE HINTERGRÜNDE ZUM UMGANG MIT HAUSTIEREN BEI EINER TRENNUNG ©Andrey Popov - stock.adobe.com Meine Wohnung, dein Auto – aber bei wem bleiben Hund oder Katze? Diese Frage beschäftigt regelmäßig die Gerichte. Denn das Haustier ist bei vielen Deutschen ein liebgewonnenes Familienmitglied. Kommt es zu einer Scheidung, kann das schnell zu Streitigkeiten führen. Welche Regelungen für Haustiere gelten und welche Kriterien vor Gericht eine Rolle spielen, fasst Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, zusammen. FÜR HAUSTIERE GELTEN DIESELBEN REGELN WIE FÜR HAUSHALTSGEGENSTÄNDE Juristisch betrachtet ist laut § 90a Bürgerliches Gesetzbuch ein Haustier zwar keine Sache – die Vorschrift weist darauf hin, dass Tiere durch besondere Gesetze geschützt sind – trotzdem wendet der Gesetzgeber die rechtlichen Regeln für Sachen auch auf Tiere an. „Daher gelten für Scheidungshaustiere vor Gericht die gleichen Vorschriften wie für Haushaltsgegenstände“, so Michaela Rassat. Das heißt: Was das Paar während der Ehe zur gemeinsamen Lebensführung angeschafft hat, gehört beiden. Bei einer Trennung müssen die Partner diese Haushaltsgegenstände dann untereinander aufteilen. Dazu zählen nicht nur Waschmaschine, Kleiderschrank oder Couch, sondern auch Hund, Katze oder Hamster. Einer der Partner kann die Herausgabe eines gemeinsamen Haushaltsgegenstands verlangen, wenn er oder sie auf diesen angewiesen ist – oder es „der Billigkeit entspricht“, also gerechter und angemessener ist. Dafür sind vor Gericht gute Gründe notwendig. Hat hingegen einer der Partner das Tier mit in die Ehe gebracht, bleibt er bei einer Scheidung rechtlicher Eigentümer des Tieres. Er ist auch alleiniger Eigentümer, wenn er das Haustier beispielsweise während der Ehe geschenkt bekommt. ZU WEM KOMMEN BELLO ODER MAUNZI? Können sich die Eheleute nicht einigen, bei wem das gemeinsame Haustier bleiben soll, muss meist ein Gericht die Frage klären. Der Richter weist dann das Tier einem der Eheleute zu. „Bei seiner Entscheidung berücksichtigt er folgende Fragen: Wer hat das Tier gekauft, wer kümmert sich um Pfl ege, Futter und Auslauf, wer trägt die Kosten für Tierarzt und Futter und wer ist die wichtigste ©absolutimages - stock.adobe.com Bezugsperson?“, erläutert die Rechtsexpertin von ERGO. Insbesondere die Frage nach der Bezugsperson kann entscheidend sein, wenn sich nicht nachweisen lässt, dass einer der Ehepartner alleiniger Eigentümer des Tieres ist. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat daher die Klage einer Frau abgewiesen, die zweieinhalb Jahre nach der Trennung den Hund zugesprochen bekommen wollte. Hier sah das Gericht inzwischen den Exmann als Hauptbezugsperson des Hundes an (Az. 11 WF 141/18). „Um einen Rechtsstreit zu vermeiden, sollte sich das Paar gemeinsam überlegen, bei wem das Tier besser aufgehoben ist“, rät Rassat. UMGANGSRECHT FÜR DEN GEMEINSAMEN HUND? „Für Haustiere gibt es kein gesetzliches Umgangsrecht wie für Kinder bei einer Trennung der Eltern“, so die ERGO Juristin. „Auch einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch für Haustiere kennt das deutsche Recht nicht.“ Dennoch kann es für Paare nach einer Scheidung sinnvoll sein, dem ehemaligen Partner Besuche oder Ausflüge mit dem geliebten Haustier zu ermöglichen oder sogar Betreuungszeiten für das Tier zu vereinbaren. Weitere Ratgeberthemen finden Sie unter www.ergo.com/ratgeber. Weitere Informationen zur Rechtsschutzversicherung finden Sie unter www.ergo.de/rechtsportal. Sie finden dort täglich aktuelle Rechtsinfos zur freien Nutzung. ERGO Group AG Rechtsanwalt Michael Schwarz Pfinzingplatz 1 • 90537 Feucht Tel. (0 91 28) 30 28 • Fax (0 91 28) 1 35 04 E-Mail: RA.Schwarz.Michael@gmx.de KANZLEI NÜRNBERG Schmausenbuckstraße 90 90480 Nürnberg Tel: +49 (0) 911 • 54 49 51 /-52 Fax +49 (0) 911 • 54 12 40 KANZLEI LAUF info@oehlen-kaltenbrunner.de www.oehlen-kaltenbrunner.de Siebenkeesstraße 6 91207 Lauf Tel: +49 (0) 9123 • 40 05 Fax +49 (0) 9123 • 99 315 OKTOBER 2021 35

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