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Reichswaldblatt - Juni 2021

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UNSER SENIOREN-EXTRA

UNSER SENIOREN-EXTRA PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT – WANN? Irgendwann kommt es auf uns alle zu: Ein Familienmitglied tut sich zunehmend bei der Bewältigung des Alltags schwer. Oder man selbst merkt, dass die Kräfte nachlassen und Hilfe von anderen Personen erforderlich geworden ist. Aber ab wann ist man „pflegebedürftig“ und wie geht man bei der Antragstellung auf Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung vor? „Das Sozialgesetzbuch gibt eine klare Antwort; weiß Norman Langer, unabhängiger Pflegesachverständiger und Berater aus Schwarzenbruck. „Pflegebedürftig sind Personen, die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder alltäglichen Fähigkeiten aufweisen und deshalb regelmäßig und dauerhaft der Hilfe durch andere bedürfen.“ Entscheidend ist nicht, unter welchen Erkrankungen man leidet, wie viele oder schwerwiegend diese sind, sondern welche Folgen und welcher Fremdhilfebedarf daraus resultieren. „Kann beispielsweise eine Person trotz ausgeprägter Arthrose in den Knien noch selbst Treppen steigen, auch wenn es schmerzhaft ist, nur sehr mühsam und mit Festhalten am Geländer funktioniert oder benötigt sie dabei Hilfe in Form von absichernder Begleitung oder Stützen durch eine andere Person?“ erklärt Langer. KRITERIEN FÜR DIE BEWILLIGUNG EINES PFLEGEGRADS (EHEMALS „PFLEGE- STUFE“) „Die Pflegebedürftigkeit bzw. der Hilfebedarf durch eine andere Person muss dauerhaft sein, mindestens über einen Zeitraum von sechs Monaten“, so Langer. Hat ein Pflegebedürftiger etwa beide Unterarme gebrochen und war vorher komplett selbstständig, ist diese Person „hilfebedürftig“ aber laut Sozialgesetz nicht „pflegebedürftig“. Warum? Es ist ziemlich sicher damit zu rechnen, dass die betreffende Person nach einigen Wochen oder wenigen Monaten wieder selbstständig für sich sorgen kann. Typische Fälle hingegen sind chronische Erkrankungen wie Demenz oder Arthrose. Und ein weiterer wichtiger Punkt: Pflegebedürftigkeit kann unabhängig vom Alter vorliegen. Ein Schlaganfall mit 40 kann genauso zu einer Pfl egebedürftigkeit führen wie eine Bettlägerigkeit im hohen Alter. „Auch ein Säugling kann aufgrund gravierender Probleme bei der Ernährung einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen (z. B. bei Lippen-Kiefer-Gaumenspalte)“, weiß PFLEGESACHVERSTÄNDIGER – PFLEGEBERATER ANERKANNTE BERATUNGSSTELLE FÜR IHREN GERECHTEN Hilfestellung beim Pflegegrad-Antrag Unterstützung beim Pflegegrad-Widerspruch Individuelle Pflegeberatung und Pflegeschulungen Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI Vermittlung sog. 24-Std-Betreuungskräfte Pflegegrad Langer. „Kinder und Jugendliche mit Verhaltens- und Entwicklungsstörungen oder einer Autismus-Spektrum- Störung können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls einem Pflegegrad zugeordnet werden. Pflegebedürftige Kinder werden immer (anders als bei Erwachsenen) mit einem gesunden Kind gleichen Alters verglichen.“ Um eine Pflegebedürftigkeit feststellen zu können, werden insgesamt acht Lebensbereiche (auch Module genannt), wovon allerdings nur sechs in die Ermittlung des Pflegegrads einfl ießen, durch eine/n Gutachter/ in des Medizinischen Dienstes (bzw. MEDICPROOOF bei Privatversicherten) analysiert. Mehr als 60 einzelne Kriterien werden auf den Grad der Selbstständigkeit hin überprüft. Je unselbstständiger eine Person bei den einzelnen Kriterien der Module in Summe ist, desto höher ist der Punktwert, aus dem sich letztlich der Pflegegrad errechnet. Haushaltsführung Braucht eine Person nur Hilfe bei der Haushaltsführung, reicht dies für einen Pflegegrad nicht aus. „Kochen, Putzen, Einkaufen – all diese Verrichtungen fließen nicht die Ermittlung des Pflegegrads ein. Hierbei müssen Angehörige unabhängig vom Pfl egegrad unterstützen oder es muss auf eigene Kosten eine Hilfskraft eingestellt werden“, weiß der Pflegeexperte. Außerhäusliche Aktivitäten Dieser Bereich bezeichnet alle außerhäuslichen Unternehmungen, die in den Bereich Freizeitaktivität fallen. Dieser fließt ebenfalls nicht in die Berechnung des Pflegerades ein. Salon Martin-Fleischmann JÜNGER wirken durch die richtige FRISUR! Braucht die betroffene Person Begleitung zum Einkaufen, Theater- oder Kirchenbesuch, weil sie sich unsicher fühlt? Dann muss sie selbst für Unterstützung sorgen. Alle folgenden Bereiche hingegen werden bei der Ermittlung des Pflegegrads berücksichtigt: Mobilität Im Bereich Mobilität werden Aspekte wie Körperkraft, Balance und Bewegungskoordination bewertet. Kann sich die betroffene Person selbstständig bzw. unter Zuhilfenahme von Hilfsmittel (z.B. Rollator) von der Toilette ins Schlafzimmer fortbewegen? Kommt die Person allein die Treppe hoch? Braucht der Betroffene aus Gründen der Sicherheit Hilfe von einer anderen Person? Oder schafft der Antragsteller dies aus eigener Kraft gar nicht mehr und muss gestützt werden? Diese Umstände fließen in die Bewertung ein. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten In diesem Modul geht es um Aspekte wie Erkennen, Entscheiden oder Steuern. Eine dementielle Erkrankung ist hier zum Beispiel ein typischer Fall. Störungen des Kurzzeitgedächtnisses oder Einschränkungen der zeitlichen oder örtlichen Orientierung. Auswirkungen von Hör-, Sprech- oder Sprachstörungen werden ebenfalls berücksichtigt. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen Leidet eine Person langfristig unter schwerwiegenden psychischen Problemen (z. B. Antriebslosigkeit, Panikattacken)? Befindet sich die Person bereits in fachärztlicher Behandlung Öffnungszeiten: Di – Fr 8. 00 – 17. 30 Uhr Sa 7. 00 – 12. 00 Uhr und nach Vereinbarung Tel. 09128-912 14 55 | www.pflegegutachtenexperte.de Collegiengasse 6 • 90518 Altdorf • Tel. 0 91 87 / 54 48 8 JUNI 2021

UNSER SENIOREN-EXTRA über einen längeren Zeitpunkt bzw. Therapie und braucht trotzdem eine andere Person zur Bewältigung belastender Emotionen und dem Abbau psychischer Spannungen? Nur dann wird hierfür ein personeller Interventionsbedarf bewertet. Auch Personen mit schwerer Alzheimer-Demenz, die ihren Angehörigen gegenüber aggressiv werden, sich nicht pflegen lassen wollen, weil sie den Sinn dessen verkennen oder nachts aufgrund von Desorientiertheit unruhig sind, werden in diesem Modul abgebildet. © Alexander Raths – stock.adobe.com Kann die pflegebedürftige Person zwar selbst planen und entscheiden, aber ist in deren Kommunikationsfähigkeit bzw. körperlicher Zustand so stark beeinträchtigt, dass diese beispielsweise nicht selbst telefonieren kann oder für jegliche Umsetzung der selbst geplanten Aktivitäten personelle Hilfe benötigt? WIE STELLT MAN DEN PFLEGEANTRAG? BERATUNG BEI DER ANTRAGSSTELLUNG Es gibt drei Stellen, bei denen Sie sich beraten lassen können. Zum einen die Krankenkasse selbst. Die Krankenkasse ist gesetzlich verpflichtet, eine Pflegeberatung anzubieten. Diese ist kostenlos, findet aber meist nur am Telefon statt. Dabei kommt es sehr darauf an, wie engagiert der betreffende Mitarbeiter ist. Und man muss dabei im Hinterkopf haben, dass man mit der Stelle spricht, die später die Kosten übernehmen sollen. Es kann passieren, dass diffizile Fragen gestellt werden, bei deren Beantwortung man die ersten Fehler begeht. Eine andere Möglichkeit ist der Pflegestützpunkt. Pflegestützpunkte sind öffentliche Einrichtungen, die in jedem Landkreis zu finden sind. Auch hier bekommt man eine kostenlose Beratung für die Antragstellung. Eine weitere Möglichkeit sind unabhängige Pflegesachverständige bzw. -berater. Die Beratung kann in den meisten Fällen nicht über die Pfl e- geversicherung abgerechnet werden und ist daher kostenpflichtig, aber auch dementsprechend gründlich und versiert. Schließlich lebt der Pflegeberater von seiner Tätigkeit. Ein seriöser Berater kann Ihnen nicht nur bei der Antragstellung helfen, er kann auch einschätzen, welche Pfl egestufe zu erwarten ist und ob die Antragstellung überhaupt Erfolg versprechend ist. Ist sie das nicht, erspart man sich schon im Vorfeld eine Menge Zeit und Nerven. Denn auf den Antrag erfolgt immer die Begutachtung des medizinischen Dienstes. Der Gutachter stellt unter Umständen kritische oder peinliche Fragen. Den Pflegeberater können Sie außerdem beauftragen, bei der Begutachtung anwesend zu sein. Er kann Sie auf das Gespräch vorbereiten und sicherstellen, dass alles korrekt abläuft. Weiter auf der nächsten Seite▶ Selbstversorgung Dieser Bereich beleuchtet die elementaren Bedürfnisse eines Menschen wie Waschen, Anziehen, zur Toilette gehen, Essen, Trinken usw. Kann sich die Person selbst waschen? Braucht sie Hilfe beim Duschen? Muss Nahrung mundgerecht zubereitet/ klein geschnitten werden? Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen Gemeint ist hier der Umgang mit dauerhaft ärztlich angeordneten Maßnahmen: Regelmäßige Tabletteneinnahme, Blutzuckermessung, Insulininjektion, An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen, Begleitung zur Krankengymnastik, Arztbesuche usw. Bewertet wird, wobei die pflegebedürftige Person Hilfe einer anderen Person benötigt. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte Kann der Betroffene seinen Tag selbst strukturieren, organisieren, planen? Oder hat die Person eine geistige Beeinträchtigung, sodass sie nicht entscheiden und mitbestimmen kann, wie sie beispielsweise den heutigen Tag oder die Zukunft verbringen möchte. Sie denken, einige der genannten Punkt treffen auf Sie oder ihren Angehörigen zu und möchten nun einen Antrag stellen? Dann gibt es zwei Wege: allein oder mit Unterstützung. Wenn Sie sich zutrauen, das sogenannte „Pflegefeststellungsverfahren“ allein zu durchlaufen, genügt ein Anruf bei der Krankenkasse und sie bekommen das Formular zugeschickt. Wieso Krankenkasse? Die Pflegekasse ist eine Abteilung der Krankenkasse. Die Krankenkasse zieht auch ihren Beitrag zur Pflegeversicherung ein. Möglicherweise – oder eher sehr wahrscheinlich – werden Sie spätestens jetzt viele Fragen haben. „Der Antrag ist für viele so komplex und kompliziert auszufüllen, dass sie nicht allein damit zurechtkommen und auf die Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung verzichten“, weiß Norman Langer. Das sollte man natürlich nicht tun. SENIORENWOHNANLAGE Am Alten Bahnhof 13 und 17 in 90530 Wendelstein • Behindertengerechte Wohnungen • Bei Bedarf Pflege in der eigenen Wohnung • Pflegepersonal ist Tag und Nacht im Haus • Haustiere sind bei uns erlaubt Nähere Informationen erhalten Sie bei: VGAB Vermietungs GmbH 90530 Wendelstein, Ostring 7 Tel. 09129 / 90 80 14 www.vgab-wendelstein.de JUNI 2021 9

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