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Reichswaldblatt Februar 2017

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THEMA · RECHT Makler

THEMA · RECHT Makler darf für Wohnungsbesichtigung keine Gebühr verlangen Besichtigungsgebühr stellt eine unzulässige Umgehung des Bestellerprinzips dar Seit dem 01.07.2015 gilt bei der Wohnungsvermittlung das sog. Bestellerprinzip. Viele Makler versuchen seither allerdings das Bestellerprinzip zu umgehen. So kommt es vor, dass Makler die Interessenten dazu drängen, einen Vertrag zu unterschreiben. In diesem Vertrag wird dann festgehalten, dass der potentielle Mieter den Makler mit der Wohnungssuche beauftragt hat. Bei erfolgreicher Wohnungsvermittlung muss also der neue Mieter die Provision bezahlen - nicht der Vermieter. In einigen Fällen wird die Unterzeichnung des Vertrages verlangt, bevor die genaue Adresse der Wohnung und der Name der Vermieters weitergegeben wird. In anderen Fällen ist die Unterschrift des Vertrages Voraussetzung für den Mietvertrag. Das Landgericht Stuttgart hat in einer aktuellen Rechtsangelegenheit entschieden, dass ein erfindungsreicher Makler für die Besichtigung einer Wohnung keine Gebühr von rund 35 Euro zu verlangen darf. Im zugrunde liegenden Verfahren ging es um eine Klage der Wettbewerbszentrale gegen einen Makler. Das Urteil bestätigt die aktuelle Rechtslage, nach der derjenige den Makler bezahlen muss, der ihn beauftragt. Dieses so genannte Bestellerprinzip verlagert seit Juni 2015 in den meisten Fällen die Kosten von Mietern auf Vermieter, was die Wohnungssuchenden - vor allem in den wohnungsknappen Großstädten - finanziell entlasten soll. Um dieses Prinzip zu umgehen, hatte sich der betroffene Makler nicht als Makler, sondern als "Dienstleister" ausgegeben und für die Dienstleistung "Wohnungsbesichtigung" eine Gebühr erhoben. Die Anbieter behaupten oft, sie wären gar keine Makler, sondern Dienstleister, die die Besichtigungstermine betreuen würden. Die Wettbewerbszentrale sah in einer von dem Makler verlangten Besichtigungsgebühr von rund 35 Euro eine Umgehung des Bestellerprinzips und klagte daher auf Unterlassung dieser Vorgehensweise. Erhebung von jeglichen Pauschalen und Gebühren als Umgehung des Bestellerprinzips nicht erlaubt Die Erhebung einer solchen Gebühr ist vor dem Hintergrund des sogenannten Bestellerprinzips wettbewerbswidrig. Das Bestellerprinzip, das seit dem 1. Juni 2015 in § 2 Abs. 1a Gugelhammerweg 13 • 90537 Feucht • Tel.: 09128/9196-0 • Fax: 09128/9196-22 Internet: www.opitz-morck-kollegen.de • eMail: kanzlei@opitz-morck-kollegen.de Rechtsanwalt Michael Schwarz Pfinzingplatz 1 • 90537 Feucht Tel. (0 91 28) 30 28 • Fax (0 91 28) 1 35 04 E-Mail: RA.Schwarz.Michael@gmx.de OSWIN SPACHTHOLZ www.spachtholz.de Feucht Pfinzingstraße 1a Tel. (0 91 28) 1 28 18 Telefax (0 91 28) 1 28 30 e-mail: kanzlei@spachtholz.de Rechtsanwalt Zivilrecht einschließlich Familien- und Erbrecht, sowie Mietsachen, Verkehrsrecht, Straf- und Bußgeldsachen, Arbeitsrecht, Mediation 34 FEUCHT | MOOSBACH | SCHWARZENBRUCK | GSTEINACH | OCHENBRUCK | WINKELHAID | PENZENHOFEN | ALTDORF | BURGTHANN | RÖTHENBACH ST. WOLFG. • FEBRUAR 2017

Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsunfallrecht, Mietrecht, Vertragsrecht Hauptstraße 48, 90537 Feucht Telefon 0 91 28 - 77 14 Fax 0 91 28 - 77 15 Dr. Mitzel R e c h t s a n w ä l t e Wurm Fachanwalt für Arbeitsrecht Partnerschaftsgesellschaft Zweigstelle Feucht Hauptstraße 55 Tel: (09128) 911 87 60 Mail: ra@mitzel-wurm.com www.mitzel-wurm.com Kanzlei Nürnberg Oedenberger Straße 159 Tel: (0911) 91 97 21 Zweigstelle Neunkirchen a. S. Brückenstraße 27 Tel: (09153) 92 53 75 Termine nach Vereinbarung (auch samstags) Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermRG) geregelt ist, hat nicht nur zur Folge, dass die klassische Vermittlungsprovision für den Mietsuchenden wegfällt; auch die Erhebung sonstiger Pauschalen und Gebühren ist als Umgehung des Bestellerprinzips nicht erlaubt. Hierauf haben sowohl die Wettbewerbszentrale als auch die Branchenverbände im Vorfeld hingewiesen. Das Landgericht Stuttgart bestätigte in seiner Entscheidung die Auffassung der Wettbewerbszentrale und untersagte die Erhebung einer derartigen Besichtigungsgebühr. Derzeit ist feststellbar, dass einige Makler mit immer neuen Ideen versuchen, Gebühren zu generieren. Daher ist erhöhte Vorsicht zu genießen, wenn an die Wohnungssuchenden Gebühren heran getragen werden, oder verschiedenste Vereinbarungen oder Verträge vorgelegt werden. Ein Mieter muss erst dann eine Maklerprovision zahlen, wenn der Makler aufgrund eines konkreten Auftrages eine Wohnung für den künftigen Mieter gesucht und ihm diese exklusiv angeboten und vermittelt hat. Rechtsanwalt Oliver Siegl, Hauptstraße 48, 90537 Feucht Fachanwältin für Familienrecht; Straf- und Bußgeldrecht, allg. Zivilrecht Arbeitsrecht Erbrecht Familienrecht Handelsrecht Insolvenzrecht Miet- & Pachtrecht Strafrecht & Owi Verkehrsrecht Steuerwissen ist Geld! Wir setzen unser Wissen und unsere Erfahrungen zu Ihrem Vorteil ein und erstellen Ihre Einkommenssteuererklärung Im Rahmen einer Mitgliedschaft beraten wir Arbeitnehmer, Beamte, Rentner und (Klein-) Vermieter gemäß der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach §4 Nr. 11 StBerG. Beratungsstellen in Ihrer Nähe: Andreas Retzer Willstraße 21 90518 Altdorf Tel. 09187 - 7063168 Andreas.Retzer@vlh.de Anja Schneider Regensburger Str. 24 90592 Schwarzenbruck Tel. 09128 - 9250849 Anja.Schneider@vlh.de Heike Steudtner Türkeistraße 28 90518 Altdorf Tel. 09187 - 901249 Heike.Steudtner@vlh.de Karlheinz Bögl Von-Kreß-Str. 4 90530 Wendelstein/Röth. Tel. 09129 - 278752 Karlheinz.Boegl@vlh.de Beate Geistmann Scherauer Weg 7 91227 Leinburg Tel. 09120 - 181025 Beate.Geistmann@vlh.de Ute Uhlich Sperberstr. 26 90530 Wendelstein 09129 - 9057990 Ute.Uhlich@vlh.de STEUERN SPAREN IST GAR NICHT SO SCHWER! FEBRUAR 2017 • FEUCHT | MOOSBACH | SCHWARZENBRUCK | GSTEINACH | OCHENBRUCK | WINKELHAID | PENZENHOFEN | ALTDORF | BURGTHANN | RÖTHENBACH ST. WOLFG. 35

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