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Nürnberg-Eibach-Röthenbach-Reichelsdorf - März 2021

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UNSER EXTRA STEUER §

UNSER EXTRA STEUER § RECHT VORSICHT BEI SCHENKUNGEN Regelmäßige Zahlungen an Familienangehörige zum Kapitalaufbau können zurückgefordert werden, wenn der Schenker selbst bedürftig geworden ist. Rückforderungsanspruch geht auf Sozialhilfeträger über, wenn dieser Leistungen erbringt Das Oberlandesgericht Celle hat in einer aktuellen Entscheidung vom 13.2.2020 (Az. 6 U 76/19 entschieden, dass über mehrere Jahre monatlich geleistete Zahlungen an Familienangehörige zum Kapitalaufbau keine „privilegierten Schenkungen“ im Sinne von § 534 BGB darstellen und der Sozialhilfeträger diese deshalb von den beschenkten Familienangehörigen zurückfordern kann, wenn der Schenker selbst bedürftig wird und deshalb Leistungen von einem Sozialhilfeträger bezieht. Denn Schenkungen können nach dem Gesetz grundsätzlich dann zurückgefordert werden, wenn der Schenker seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr selbst bestreiten kann und die zuvor geleisteten Schenkungen keiner sittlichen Pflicht (sog. „Pflichtschenkungen“) oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprachen (sog. „Anstandsschenkungen“). Dieser Anspruch geht nach dem Gesetz auf den Sozialhilfeträger über, wenn der Schenker Sozialleistungen bezieht. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte eine Großmutter für ihre beiden Enkel nach deren Geburt jeweils ein für 25 Jahre angelegtes Sparkonto eröffnet und darauf über einen Zeitraum von ca. elf bzw. neun Jahren jeweils monatlich € 50,00 eingezahlt, um für die Enkel Kapital anzusparen. Die Großmutter bezog eine Rente von etwa € 1.250. Als sie vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht werden musste, hatte sie die Zahlungen an ihre Enkel zwar bereits eingestellt, die für die Heimunterbringung von ihr anteilig zu tragenden Kosten konnte sie aber nicht aus eigenen Mitteln aufbringen. Deshalb kam der Sozialhilfeträger für diese Kosten auf und verlangte von den Enkeln vor dem Landgericht die Rückzahlung der Beträge, die die Großmutter in den letzten zehn Jahren auf die Sparkonten der Enkel eingezahlt hatte. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, weil es sich bei den geleisteten Zahlungen um sog. „Anstandsschenkungen“ handele, die nach dem Gesetz nicht zurückgefordert werden könnten. Auf die Berufung des Sozialhilfeträgers hat das Oberlandesgericht dieses Urteil geändert und die Enkel zur Zahlung der zurückgeforderten Beträge verurteilt. Die von der Großmutter regelmäßig zum Kapitalaufbau an die Enkel geleisteten Zahlungen stellen nach Ansicht des 6. Zivilsenats weder eine sittlich gebotene „Pfl ichtschenkung“ noch eine auf moralischer Verantwortung beruhende „Anstandsschenkung“ dar. Als solche könnten zwar anlassbezogene Geschenke z. B. zu Weihnachten und zum Geburtstag zu werten sein, die die Enkel ebenfalls von ihrer Großmutter bekommen hatten. Hier spreche aber nicht nur die Summe der jährlich geleisteten Beträge in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse der Großmutter gegen ein dem Anstand entsprechendes Gelegenheitsgeschenk, auch der Zweck der Zuwendungen (Kapitalaufbau) spreche gegen eine solche Charakterisierung der Zahlungen, die gerade nicht als Taschengeld an die Enkel geleistet wurden. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts kommt es für den geltend gemachten Rückforderungsanspruch nicht darauf an, ob es bei Beginn der Zahlungen für die Großmutter absehbar war, dass sie später einmal pflegebedürftig werden würde. Das OLG hätte wahrscheinlich anders entschieden, wenn die Zahlungen als Taschengeld bezeichnet worden wären. Ob die Entscheidung rechtskräftig wird, hängt davon ab, ob gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb eines Monats Beschwerde eingelegt wird. Über eine solche Beschwerde hätte dann der Bundesgerichtshof zu entscheiden. Der Autor ist Vizepräsident und Vorstandsmitglied der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. Für Rückfragen steht Ihnen der Autor gerne zur Verfügung Michael Henn Rechtsanwalt Stuttgart KANZLEI NÜRNBERG Schmausenbuckstraße 90 90480 Nürnberg Tel: +49 (0) 911 • 54 49 51 /-52 Fax +49 (0) 911 • 54 12 40 KANZLEI LAUF Siebenkeesstraße 6 91207 Lauf Tel: +49 (0) 9123 • 40 05 Fax +49 (0) 9123 • 99 315 info@oehlen-kaltenbrunner.de www.oehlen-kaltenbrunner.de 12 MÄRZ 2021

UNSER EXTRA DEM FISKUS EINE LANGE NASE MACHEN - ADOPTION SPART STEUERN ©Andrey Popov - stock.adobe.com Seine Skatbrüder nannten ihn Rockefeller. Das war natürlich übertrieben, aber Karl Strebsam hatte sein Leben lang hart gearbeitet. Er lebte bescheiden in einer kleinen Mietwohnung - trotz € 450.000 auf der hohen Kante. Seine Frau war vor einigen Jahren an Krebs verstorben. Kinder waren ihnen nicht vergönnt gewesen. Er hatte ein gutes Verhältnis zu seiner Schwester und deren drei Kindern. Am liebsten war ihm seine Nichte Marta, die sich neben ihrer eigenen Familie rührend um ihn kümmerte. Als Karl Strebsam beim Skat mit seinen Freunden diskutierte, wie er zugunsten seiner Angehörigen ein möglichst steuergünstiges Testament machen könne, erhielt er von ihnen den Tipp, sich durch einen Notar beraten zu lassen. Diese Beratung ist kostenlos, wenn sie später zu einem notariellen Testament führt. Durch ein notarielles Testament werden Fehler vermieden und zudem die meist höheren Kosten für einen späteren Erbscheinantrag gespart. Notar Pfennigfuchser riet Karl Strebsam, in seinem Testament Marta als Alleinerbin einzusetzen und seiner Schwester sowie Martas beiden Brüdern je € 20.000 zu vermachen. Außerdem sollte er Marta und deren Ehemann vorschlagen, dass er Marta adoptieren würde. Im ersten Moment war Karl empört. Marta war doch die Tochter seiner eigenen Schwester. Aber Pfennigfuchsers Argumente ließen sich hören: Seit der Erbschaftsteuerreform 2009 sind diejenigen, die keinen Ehepartner oder Kinder haben, schlecht dran. Sie müssen mit dem Gedanken leben, dass bei ihrem Tod Vater Staat kräftig miterbt – falls sie nicht eine gemeinnützige Einrichtung als Erben einsetzen. Selbst für nahe Verwandte wie Geschwister oder Neffen und Nichten beträgt der steuerfreie Betrag nur € 20.000. Deshalb schlug der Notar dem Karl Strebsam Barvermächtnisse in Höhe dieses Freibetrages für seine Schwester und die beiden Neffen vor. Von dem über den Freibetrag hinaus gehenden Nachlass beträgt die Erbschaftsteuer bis zu € 75.000 15 % bis zu € 300.000 20 % bis zu € 600.000 25 % bis zu € 6.000.000 30 % Marta würde als Nichte von dem ihr verbleibenden Erbe in Höhe von € 390.000 ebenfalls nur € 20.000 steuerfrei erhalten. Auf € 370.000 müsste sie € 92.500 Erbschaftsteuer zahlen. Ein Erwachsener kann einen anderen Erwachsenen insbesondere dann adoptieren, wenn nach Auffassung des Familienrichters ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht. Deshalb könnte Karl Strebsam zwar nicht seine eigene Schwester, aber seine Lieblingsnichte adoptieren. Da Marta verheiratet ist, müsste ihr Ehemann zustimmen. Als Adoptivtochter würde ihr Freibetrag auf € 400.000 anwachsen. Damit würde Karl Strebsam sein Vermögen steuerfrei an seine nächsten Angehörigen vererben können. Der Autor ist Mitglied der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. Rechtsanwalt, Notar Dr. phil. Dieter Riemer Bremerhaven Renate Nagel Steuerberaterin Heidecker Straße 10a 90451 Nürnberg Telefon 0911 / 6 49 45 01 MÄRZ 2021 13

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