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Nürnberg-Eibach/Reichelsdorf/Röthenbach - Oktober 2021

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UNSER EXTRA - STEUER &

UNSER EXTRA - STEUER & RECHT SCHRIFTFORM UND ZUGANG: FORMALE TÜCKEN EINER KÜNDIGUNG IM ARBEITSRECHT Hat der Arbeitgeber die Entscheidung zur Kündigung eines Mitarbeiters gefällt, beginnen die Herausforderungen: Zunächst steht aus rechtlicher Sicht die Frage im Mittelpunkt, ob ein wirksamer Kündigungsgrund vorliegt. Viele Kündigungen scheitern jedoch nicht an einem fehlenden Grund, sondern bereits an der Schriftform und/oder an dem Nachweis über den Zugang der Kündigung. Worauf es ankommt, erklärt der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz Klaus- Dieter Franzen, Landesregionalleiter „Bremen“ des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart. WAS IST UNTER SCHRIFTFORM ZU VERSTEHEN? Gem. § 623 BGB bedarf die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses der Schriftform. Das heißt: die zur Kündigung berechtigte Person muss die Kündigung eigenhändig mit Stift auf Papier unterzeichnen und das Original dieses Dokuments zustellen. Nichts anderes! Die Schriftform ist nicht gewahrt, wenn Namenskürzel, -stempel oder -scans verwendet werden. Die Übermittlung der Kündigung per Fax, E-Mail oder WhatsApp scheidet ebenfalls aus. Problematisch kann es auch sein, wenn eine andere Person die Kündigung mit dem Zusatz „i.A.“ (im Auftrag) unterzeichnet. Es kann noch ein so guter Kündigungsgrund vorliegen, wenn die Schriftform nicht eingehalten wird, ist die Kündigung von vornherein unwirksam! WANN GEHT EINE KÜNDIGUNG ZU? Das gilt auch für den Zugang. Kann dieser nicht nachgewiesen werden, kommt es zunächst nicht auf den Kündigungsgrund an. Eine Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie wird erst mit dem Zugang beim Empfänger wirksam. Erst dann beginnt auch die Kündigungsfrist an zu laufen. Ferner berechnet sich nach dem Renate Nagel Steuerberaterin Heidecker Strasse 10a 90451 Nürnberg Telefon 0911 / 6 49 45 01 Zugangsdatum auch die Dreiwochenfrist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage. Und natürlich auch die 14-tägige Ausschlussfrist für den Ausspruch einer fristlosen Kündigung. Für den Zugang müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: • Die Kündigungserklärung muss in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangen und • der Empfänger muss unter gewöhnlichen Umständen die Möglichkeit haben, von dem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Der Arbeitgeber muss im Zweifel beweisen, dass eine Kündigung auch zugegangen ist. WANN HAT DER EMPFÄNGER VERFÜGUNGSGEWALT? Unter Anwesenden genügt es, die Kündigung auszuhändigen und zu übergeben. Zum Bereich des Empfängers gehört aber auch der sein persönlicher Briefkasten. UNSICHERE WEGE Mit einfacher Post verschickte Kündigungen kommen regelmäßig nicht an. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt. Jedenfalls kann der Arbeitgeber die Behauptung des Empfängers, den Brief nie erhalten zu haben, nicht widerlegen. Aber auch mit der Versendung eines Übergabe-Einschreibens kommt der Arbeitgeber im Zweifel nicht viel weiter. Trift der Postzusteller den Empfänger nicht an, wird er eine Benachrichtigungskarte hinterlassen. Der Empfänger ist grundsätzlich nicht verpflichtet, das hinterlegte Schreiben abzuholen. Die Zustellung ist dann gescheitert. Aber was ist mit dem Einwurf- Einschreiben, da wird doch von dem Postzusteller ein Zustellungsbeleg erstellt, der im Internet abrufbar ist! Richtig, aber dieser Beleg wird von den meisten Gerichten nicht als ein wirksames Beweismittel angesehen. Die Postzusteller sind auch keine guten Zeugen. Oft lässt sich schon der konkrete Zusteller nicht ermitteln und falls doch, erinnert er sich regelmäßig nicht daran, genau dieses Schreiben eingeworfen zu haben. SICHERE WEGE Als sehr sicher ist hingegen die persönliche Übergabe anzusehen. Dem Empfänger wird am Arbeitsplatz persönlich unter Zeugen ein nicht kuvertiertes Kündigungsschreiben ausgehändigt, am besten gegen Empfangsquittung. Der Empfänger muss dieses Schreiben annehmen. Verweigert er sich, nimmt die Rechtsprechung eine Zugangsvereitelung an. Der Zugang wird dann fingiert. Besteht keine Möglichkeit zur Übergabe am Arbeitsplatz, sollte die Übergabe durch Boten erfolgen. Es genügt auch hier, das Schreiben in den Briefkasten zu werfen. Der Bote sollte aber den Zustellvorgang protokollieren, nämlich, dass er Kenntnis von dem Inhalt des Schreibens hatte und er dieses Schreiben mit Angabe von Datum und Uhrzeit in den namentlich beschrifteten Briefkasten des Empfängers eingeworfen hat. Manche Boten halten auch den ganzen Zustellvorgang per Video oder zumindest den Moment des Einwurfs fotografisch fest. Als Bote kann ein professioneller Kurierdienst oder auch andere Mitarbeiter des Arbeitgebers tätig werden. Schließlich kann der Zugang auch per Postzustellungsurkunde durch Gerichtsvollzieher bewirkt werden. Dafür muss über das Amtsgericht oder über eine Anwaltskanzlei ein Auftrag erteilt werden. Der Zugang wird von dem Zusteller protokolliert und gilt als sehr beweissicher. WANN IST ES DEM EMPFÄNGER MÖGLICH, VOM INHALT DES SCHREIBENS KENNTNIS ZU NEHMEN? Bei der persönlichen Übergabe natürlich sofort. Anders sieht es jedoch beim Einwurf in den Briefkasten aus. Denn der Empfänger muss nicht damit rechnen, dass dort in den Abendstunden, am Sonntag oder an einem Feiertag Post eingeworfen wird. In diesen Fällen geht das Schreiben erst am darauffolgenden Werktag zu. Ansonsten kommt es grundsätzlich nicht auf die persönlichen Verhältnisse des Empfängers an. Ist dieser im Urlaub oder aus anderen Gründen nicht zu Hause, muss er Vorkehrungen treffen, damit er von dem Zugang tatsächlich Kenntnis nehmen kann. 26 OKTOBER 2021 Quelle: VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V.

PARTEIEN SPD Ortsverein Eibach-Röthenbach-Maiach Infostände Röthenbacher Einkaufszentrum Infostände sind eine gute Gelegenheit um zu versuchen mit den Bürgerinnen und Bürgern unseres OV-Gebietes ins Gespräch zu kommen. Damit das aber auch gut funktionieren kann, bedarf es einer sorgfältigen Vorbereitung, das Wetter muss mitspielen und die Menschen müssen Lust auf Gespräche haben. Die aktiven Mitglieder des OV hatten sich im Vorfeld viele Gedanken gemacht und viel Zeit in die Planung investiert, damit die Infostände auch einladend wirken. Es wurde Regen vorhergesagt, der aber Gott sei Dank ausblieb. Und wir durften uns über ein reges Interesse an unseren Infoständen erfreuen. Viele Menschen hatten richtig Lust auf einen offenen und konstruktiven Gedankenaustausch und auf Diskussionen mit den aktiven Mitgliedern des OV. Es gab Gespräche zu allen möglichen politischen Themenfeldern und darüber hinaus nutzten viele Menschen ihre Chance unseren Bundestagskandidaten Thomas Grämmer kennenzulernen. Einige Bürgerinnen und Bürger ergriffen aber auch die Gelegenheit um uns ihre Ängste und ihre Sorgen mit auf den Weg zu geben. So bleiben bei uns nicht nur die positiven Erinnerungen an die Infostände hängen, sondern auch das Wissen um die ganze Bandbreite von Problemen, Sorgen und Ängsten, die die Menschen in unserem OV-Gebiet beschäftigen. Am Ende waren alle beteiligten Personen zufrieden, vor allem weil die Stimmung insgesamt so positiv war, obwohl sich Deutschland durch die Pandemie, aber auch politisch in schwierigen Zeiten befindet. OV-Sitzung vom 14.09.2021 Nach einer gefühlten Ewigkeit konnten wir jetzt endlich mal wieder eine reguläre OV-Sitzung in Präsenz in unserer gewohnten Örtlichkeit, dem Kulturladen Röthenbach, abhalten. Allein das war schon Grund zur Vorfreude auf diese Sitzung. Topthema war natürlich die Bundestagswahl. Unser geschätztes Mitglied Gustav Auernheimer hatte für die Anwesenden einen Vortrag vorbereitet, bei dem er die Besonderheiten dieser Bundestagswahl und unseren Spitzenkandidaten Olaf Scholz noch einmal näher beleuchtete. Anschließend wurde natürlich rege über das eigene Wahlprogramm, den Wahlkampf, über Olaf Scholz und unseren Bundestagskandidaten für Nürnberg Süd Thomas Grämmer diskutiert. Abschließend waren sich alle anwesenden Mitglieder aber einig: „Es passt einfach alles zusammen“. So konnte eine große Zufriedenheit im Ortsverein über den bisherigen Wahlkampf für die Bundestagswahl festgestellt werden. Ob es sich auch im Wahlergebnis niederschlagen würde, stand leider zu Redaktionsschluss noch nicht fest. Die Vorfreude auf den 26.09.2021 war den Mitgliedern des OV aber deutlich anzumerken. Ein weiterer wichtiger Punkt war die Vorbereitung unserer Jahreshauptversammlung, die am 12.10.2021 stattfinden wird. Dabei müssen alle Ämter und Funktionen neu gewählt werden. Auch hier spürte man die positive Stimmung unter den aktiven Mitgliedern, was sich vor allem in der Bereitschaft zur Fortführung der bestehenden Ämter oder Funktion ausdrückte. Bitte bleiben Sie weiter vorsichtig und werben Sie für das Impfen. Die letzte Phase der Pandemie überstehen wir jetzt auch noch, so dass nächstes Jahr auch wieder mehr öffentliche Veranstaltungen stattfinden können. Matthias Ursinus Vorsitzender OV Eibach-Röthenbach-Maiach Neuer Facharzt für Innere Medizin im Ambulanten BehandlungsCentrum Eibach ADVERTORIAL NEUERÖFFNUNG NACH UMBAU Das Ambulante BehandlungsCentrum in der Eibacher Hauptstr. 52-54 bekommt Verstärkung. Herr Dr. med. Ralf Cramer-Ebner, Facharzt für Innere Medizin, tritt ab 01. Oktober 2021 die Nachfolge von Frau Dr. (UMF Temeschburg) Calina Librimir an, die ihre hausärztliche Tätigkeit zum 30.09.2021 beenden wird. WIR FEIERN DEN GANZEN OKTOBER MIT IHNEN Herr Dr. med. Ralf Cramer-Ebner war bisher u.a. am Klinikum Nürnberg tätig und wird zukünftig gemeinsam mit den ärztlichen Kollegen der Inneren Medizin-Gastroenterologie den Patientinnen und Patienten bei allen hausärztlich/allgemeinmedizinischen Fragestellungen zur Verfügung stehen. Darüber hinaus wird Herr Dr. Cramer-Ebner im Rahmen seiner hausärztlichen Tätigkeit auch Hausbesuche anbieten. Für eine Terminvereinbarung ist das Ambulante BehandlungsCentrum Eibach, Eibacher Hauptstraße 52-54, unter 0911 632150 zu erreichen. Komm und feier mit uns! 20% auf alles Montag - Mittwoch - Freitag: 10-18 Uhr Schwarzenbruck I Regensburger Str. 8 Tel. 09128 9235120 | info@goldhaus-altstoetter.de www.goldhaus-altstoetter.de OKTOBER 2021 27

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